Der Klimawandel betrifft uns alle. Der Klimaschutz versucht durch die Reduktion von Emissionen die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf ein verträgliches Maß zu begrenzen. Dennoch werden durch die nicht mehr vermeidbaren Folgen des Klimawandels Anpassungen in allen Bereichen unseres Lebens notwendig werden. Insbesondere kommunalen Akteuren steht diesbezüglich ein weites Feld an Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ihnen kommt hier eine ganz besondere Vorbildfunktion zu. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können und sie bei der Umsetzung notwendiger Maßnahmen zu unterstützen, fördert das Land Hessen kommunale Projekte in den Bereichen Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Informationsinitiativen in diesen Themenbereichen.
Förderung
Das Hessische Umweltministerium fördert auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung kommunale Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekte sowie kommunale Informationsinitiativen [HE4.23]
Projekte in den vorgenannten Bereichen. Dabei bewegen sich die Regelfördersätze je nach Förderschwerpunkt und Antragsteller zwischen 70 und 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Antragsberechtigt sind hessische Gemeinden, Städte und Landkreise, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen (Einzelregelungen in Teil II der Richtlinie). Kommunen, welche die Charta "Hessen aktiv: die Klimakommunen" unterzeichnet haben, profitieren von erhöhten Fördersätzen. Nachfolgend finden Sie die zuwendungsfähigen Förderschwerpunkte:
Schwerpunkt 1
Investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) [Richtlinie Teil II - Ziffer 1.3]
Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treib- hausgasemissionen (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen), die – soweit vorhanden – über die jeweiligen gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten. Voraussetzungen für eine Förderung des Klimaschutzprojekts sind:
Schwerpunkt 2.1
Kommunale Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) [Richtlinie Teil II - Ziffer 2.3.1]
Gefördert werden investive Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels, die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik geeignet sind, zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels zu führen (Positivliste lt. Richtlinientext beachten). Förderfähige Maßnahmen sind beispielsweise: Entsiegelung/Begrünung/Beschattung öffentlicher Flächen (z. B. Schulhof, Kindergarten, Sportplätze, Dorfplätze, Straßenräume); Beschattung öffentlicher Gebäude durch bauliche Maßnahmen; Begrünung von Dächern, z. B. Flachdächern oder Fassaden öffentlicher Gebäude; Schaffung/Erhalt/Ausbau für das dezentrale Rückhalten und Sammeln von Niederschlagswasser; Rückhaltung von Niederschlagswasser von Dachflächen öffentlicher Gebäude und Anlagen etc.
Schwerpunkt 2.2
Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials [Richtlinie Teil II - Ziffer 2.3.3]
Gefördert wird die Erstellung von Studien und Analysen zur Feststellung des klimabedingten kommunalen Gefährdungspotenzials, wenn diese dazu beitragen, Maßnahmen zu identifizieren, die zu einer dauerhaften Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels führen (Positivliste lt. Richtlinientext beachten).
Schwerpunkt 3
Kommunale Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen) [Richtlinie Teil II - Ziffer 3.3]
Gefördert werden Pilot- und Demonstrationsprojekte, die in Hessen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels dienen, bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen.
Schwerpunkt 4
Kommunale Informationsinitiativen, Beteiligung an Wettbewerben der Europäischen Union und des Bundes [Richtlinie Teil II - Ziffer 4.3]
Gefördert werden Veranstaltungsreihen sowie umfangreiche Maßnahmen und Kampagnen zur Information und Qualifikation, soweit sie geeignet sind, über Klima- und Klimaanpassungsmaßnahmen zu informieren oder die Teilnehmer in diesen Themenbereichen zu qualifizieren.
Schwerpunkt 5
Förderung von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen in direkter Nachbarschaft beziehungsweise Nähe zu Windenergieanlagen [Richtlinie Teil II - Ziffer 5.3]
Alle seriösen Studien kommen zum selben Ergebnis. Ohne die Windenergienutzung wird der zukünftige Mix der Energieträger für die Bereitstellung von elektrischer Energie nicht funktionieren. Der Förderschwerpunkt 5 soll durch die gezielte und verstärkte Förderung der Schwerpunkte 1 - 4 durch verstärkte Informationsarbeit und Umsetzung erfolgversprechender Maßnahmen die Akzeptanz der Windenergienutzung in den betroffenen Regionen Hessens unterstützen. Für die genauen Förderquoten, Zuständigkeiten und sonstigen Konditionen der einzelnen Förderschwerpunkte finden Sie eine Kurzinfo im Downloadbereich auf dieser Seite.
Kostenfreie Vorfeldberatung
In Zusammenarbeit mit dem Hessischen Umweltministerium beraten wir Sie als potenziellen Investoren in allen genannten Punkten völlig kostenfrei. Hierzu wenden Sie sich bitte an Herrn von Klopotek oder Herrn Fiddecke (siehe Kontaktdaten unten).
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH), Projektbearbeiter Biomassenutzung/Klimaschutz
+49 611 74 623 - 70Informationsinitiativen Klimaschutz u. Klimaanpassung (Teil II Nr. 4 der Förderrichtlinien)
Klimaanpassungsmaßnahme (Teil II Nr. 2 der Förderrichtlinien)
Pilot- oder Demonstrationsprojekte Klimaschutz/ -anpassung (Teil II Nr. 3 der Förderrichtlinien)
Klimaschutzmaßnahmen (Teil II Nr. 1 der Förderrichtlinien)
Windenergieanlagen (Teil II Nr. 5 der Förderrichtlinien)