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Land Hessen

Energierechtlicher Rahmen

Da viele Normen im Bereich des Energierechts der Zuständigkeit des Bundes unterliegen, kön­nen die Länder insbesondere durch ergänzende Maßnahmen der monetären und der nicht-monetären Förderung tätig werden.

 

In Hessen wurde dafür als gesetzliche Grundlage bereits 1985 ein Gesetz über sparsame, ratio­nelle, sozial- und umweltverträgliche Energie­nutzung verabschiedet, welches 1990 in Gesetz über die Förderung rationeller und umwelt­freundlicher Energie­nutzung in Hessen ("Hessisches Energiegesetz") umbenannt wurde.

 

Neben den Zielsetzungen für die Landes-Energiepolitik enthält es eine generelle Verpflichtung zur rationellen Energienutzung in den landeseigenen Gebäuden sowie den Auftrag zur Förde­rung der Energieeinsparung im Wohnungsbestand, zur finanziellen Unterstützung von effizienten Anlagen der Energienutzung und von Pilot- bzw. Demonstrations­vorhaben sowie zur Mitfinan­zierung von Energie­konzepten und Energieberatung.

 

Basierend auf den Ergebnissen der Hessischen Energiegipfel wurde 2012 das "Hessische Energiezukunftsgesetz" verabschiedet. Schwerpunkt dieses Gesetzes bildet die Neufassung des „Hessischen Energiegesetzes“ und damit die Erweiterung und Modernisierung bisheriger Fördertatbestände. Durch Information und Anreize sollen die Bürgerinnen und Bürger, aber auch Kommunen und Unternehmen zu Investitionen im Bereich der "Energieeffizienz" und der "Erneuerbaren Energien" motiviert werden. Weitere Schwerpunkte des "Hessischen Energie­zukunfts­gesetzes" sind u.a. die Förderung von Speicher­technologien, der Netz­integration sowie Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz "Erneuerbarer Energien".

 

Im Bereich des "Klimaschutzes" wurde 2017 als Ergebnis eines umfassenden Beteiligungs­pro­zesses der "Integrierte Klimaschutzplan 2025" geschaffen, der die Leitlinien und Ziele für die Klimapolitik in Hessen vorgibt und Synergien insbesondere zu den Bereichen der "Energie­effizienz" und dem Ausbau der "Erneuerbaren Energien" schafft. Mit 140 konkreten Maßnahmen sollen sowohl die Klimaziele erreicht werden, als auch Anpassungen an die Folgen des Klima­wandels erfolgen. Hessen strebt an, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Treibhaus­gas­emissionen um mindestens 90 % (im Vergleich zum Jahr 1990) zu verringern.

Links

Hessisches Energiegesetz

Bürgerservice Hessenrecht

Vorgaben zur Nutzung der Windenergie

Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach: § 4 Abs. 1 HLPG (Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen

Klimaschutzplan Hessen

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