Eine Reihe von Energieträgern unterliegt einer besonderen Verbrauchssteuer, die im Energiesteuergesetz geregelt ist, das in 2006 das frühere Mineralölsteuergesetz abgelöst hat.
Besteuert werden als "Energieerzeugnisse" Benzin, Dieselkraftstoff, leichtes und schweres Heizöl, Flüssiggas, Erdgas und Kohle sowie bei Verwendung als Kraft- oder Heizstoff auch Biodiesel und Pflanzenöl.
Allerdings gibt es eine Reihe von Vergünstigungen und Befreiungen. So wird etwa die Steuer auf den Erdgasbezug für den Einsatz in kleinen KWK-Anlagen auf Antrag erstattet.
Der Text des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) findet sich auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.
Eine Stromsteuer wird auf den aus Netzen der allgemeinen Versorgung entnommenen Strom erhoben und zudem auf den Strom aus Eigenerzeugungsanlagen ab einer Leistungsgröße von 2 Megawatt elektrisch. Der Regelsteuersatz wird für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ermäßigt und es gibt eine Reihe von weiteren Erstattungs- und Vergütungsansprüchen.
Der Text des Stromsteuergesetzes (StromStG) findet sich ebenfalls auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz.
Zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. Auf den Internet-Seiten der Zollverwaltung finden sich Erläuterungen zum Vollzug des Energiesteuergesetzes und des Stromsteuergesetzes.
Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes
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Bundesministerium der Finanzen
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Zollverwaltung
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