Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zum 01.01.2024 wurden alle Kommunen in Deutschland zur Aufstellung von Wärmeplänen verpflichtet. Diese neue Planungsverantwortung stellt auch hessische Kommunen vor eine Vielzahl an Herausforderungen.
Wesentliches Ziel des Wärmeplanungsgesetztes ist es, „in allen rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung zu haben, damit Bürgerinnen und Bürger, aber auch Gewerbetreibende wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie lokal rechnen können.“ (Pressemittelung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 16.08.2023)
Die kommunale Wärmeplanung betrifft Privatpersonen, Unternehmen, Energieversorger/Stadtwerke und Kommunen (…) gleichermaßen:
•…ob bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne,
•…oder als Entscheidungsgrundlage für Investitionen in die Energieinfrastruktur und im Gebäudebereich
Mit der ebenfalls zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Novellierung des Gebäudeenergiegesetztes (GEG) wurde eine inhaltliche und zeitliche Verzahnung mit dem WPG festgeschrieben.
In Neubauten, die sich in Neubaugebieten befinden, dürfen demnach seit dem 01.01.2024 nur Heizungen eingebaut werden, die mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.
Für alle anderen Gebäude gilt diese Regel, sobald die Frist zur Veröffentlichung kommunaler Wärmepläne abläuft oder ein Wärmeplan (vorzeitig) verabschiedet wurde.
Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern sind gemäß WPG verpflichtet bis zum 30. Juni 2026 entsprechende Wärmepläne aufzustellen. Für die restlichen Kommunen gilt der 30. Juni 2028 als Stichtag. Eine Fortschreibung (Überprüfung) ist spätestens alle fünf Jahre erforderlich.
Für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, dessen Ausgestaltung noch durch die Bundesländer vorgenommen wird.
Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterhin repariert werden und es gelten verschiedenste Übergangsfristen sollte dies nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus fördert der Bund den Tausch von Heizungsanlagen über die Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit bis zu 70 % (Stand Februar 2024). Eigentümerinnen und Eigentümer können im Sinne der Technologieoffenheit selbst entscheiden, welchen Heizungstyp sie dabei nutzen.
Möglich sind gemäß § 71 GEG unter anderem:
! Wichtig: Ab 2045 ist der Betrieb von Heizungsanlagen in Deutschland ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder biogenen Brennstoffen zulässig.
Die Durchführung einer Wärmeplanung nach WPG gliedert sich in folgende wesentliche Phasen:
1. Eignungsprüfung (§14 WPG)
2. Bestandsanalyse (§15 WPG)
3. Potenzialanalyse (§16 WPG)
4. Zielszenario und Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete (§17ff WPG)
5. Umsetzungsstrategie (§20 WPG)
§6 WPG
§7 und 8 WPG
Förderung
Derzeit ist es für Kommunen mit weniger als 20.000 Einwohnern, die nach dem Hessischen Energiegesetz (HEG) bislang noch nicht zur Aufstellung eines Wärmeplans verpflichtet sind, möglich, Fördermittel des Landes über Teil II Nr. 4 der Richtlinie energetische Förderung im Rahmen des Hessischen Energiegesetzes (HEG) beantragen. Diese Möglichkeit wird entfallen, sobald das Bundesgesetz und die damit einhergehende flächendeckende Verpflichtung zur Aufstellung von Wärmeplänen in hessisches Landesgesetz überführt wurde.
Künftig stellt der Bund zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei einer Erstplanung bis 2028 insgesamt 500 Millionen Euro bereit. Die Frage der Verteilung dieser Mittel ist bislang nicht abschließend geklärt. (Stand Februar 2024)
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH
Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW)
Überblick Förderprogramm – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)